{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\n7. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, das ergangene Urteil folgendermassen zu publizieren:\n7.1. In der Printausgabe der ON sei in der ersten Ausgabe nach Rechtskraft des Urteils\nvollständig und in gut leserlicher Schrift, schwarz auf weissem Hintergrund, mit einem Anriss auf der Titelseite (1/2 Seite direkt unter dem ON-Logo bis hinunter zur\nSeitenmitte und über die gesamte Seitenbreite) auf die Urteilspublikation hinzuweisen und das Urteilsdispositiv sei auf den folgenden Seiten (beginnend spätestens\nauf der Seite 5) zu publizieren;\n7.2. Auf der Startseite der Homepage der Beklagten 1 (www.obersee-nachrichten.ch/) sei\nspätestens eine Woche nach Rechtskraft des Urteils unmittelbar unter dem Titel\n\"Dossiers\" mit dem Untertitel \"Publikation Urteil gegen ON betr. Persönlichkeitsverletzung im Zusammenhang mit Berichterstattung zu Kesb Linth\" eine Verlinkung anzubringen, die auf eine Folgeseite verweist, auf welcher das ganze Urteilsdispositiv\npubliziert wird;\nDie Verlinkung und das Urteil seien während mindestens zwölf Monaten aufgeschaltet zu lassen;\n7.3. Auf der Facebook-Seite der Beklagten 1 (www.facebook.com/oberseenachrichten)\nsei spätestens eine Woche nach Rechtskraft des Urteils ein Beitrag mit dem Titel\n\"Publikation Urteil gegen ON betr. Persönlichkeitsverletzung im Zusammenhang mit\nBerichterstattung zu Kesb Linth\", zusammen mit einem Link zur Urteilspublikation\nauf der Homepage der Beklagten 1, anzubringen. Der gleiche Beitrag sei in den drei\nFolgemonaten, jeweils am Tag, der die gleiche Zahl trägt wie der Tag, an dem der\nBeitrag erstmals veröffentlicht wurde, erneut anzubringen;\nNach jedem der Beiträge seien für 24 Stunden keine weiteren Beiträge auf der Face-\nbook-Seite der Beklagten 1 zu veröffentlichen und jeder der Beiträge sei zusammen\nmit der Verlinkung während mindestens zwölf Monaten aufgeschaltet zu lassen.\n\n8. Die Verfügungen gemäss Ziff. 1, 2, 3, 4, 5 und 7 vorstehend seien unter Androhung der Ungehorsamsstrafe von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu erlassen, wonach mit Busse\nbestraft wird, wer einer behördlichen Verfügung nicht Folge leistet.\n\n9. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, den Klägern den durch die persönlichkeitsverletzenden\nPublikationen erzielten Gewinn zzgl. Zins von 5% seit Klageeinleitung und 8% Mehrwertsteuer herauszugeben;\n\nDie Kläger behalten sich die Bezifferung des Gewinnherausgabeanspruchs nach erfolgter,\nvollständiger Auskunftserteilung durch die Beklagte 1, spätestens aber nach Durchführung\nund Abschluss des Beweisverfahrens, ausdrücklich vor;\nDer vorläufige Streitwert dieses Anspruchs wird auf CHF 100'000 geschätzt.\n\n10. Die Beklagten 1-3 seien solidarisch zu verpflichten, dem Kläger 1 für die erlittene seelische\nUnbill eine Genugtuung von CHF 25'000.- nebst 5% Zins seit Klageeinleitung zu bezahlen,\nwobei der Kläger 1 die Beklagten anweist, den entsprechenden Betrag nicht ihm selbst,\nsondern der gemeinnützigen Organisation\n\"[________________Name________________]\", [_Ort_], zu überweisen und ihm eine Kopie der betreffenden Zahlungsbestätigung zukommen zu lassen.\n\n11. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer von 8% zu Lasten der\nBeklagten 1-3.\n\nb) der Beklagten (gemäss Duplik vom 16. August 2017)\n\n1. Die Klage sei abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.\n- 23 -\n\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag für die nicht\nmehrwertsteuerpflichtigen Beklagten 2 und 3, solidarisch zu Lasten der Kläger.\n\nTeilentscheid des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland, 2. Abteilung, vom\n8. Dezember 2017\n\n1. Es wird festgestellt, dass die Berichterstattung der Beklagten Obersee Nachrichten AG,\nB.___ __ und C.____________, verbunden mit den publizierten bzw. veröffentlichten Leserbriefen und Beiträgen auf der Facebook-Seite der Obersee Nachrichten AG (www.facebook.com/oberseenachrichten) zu den Themen \"Marco H. / Therapieschiff [__Name ___]\",\n\"Samuel / Kindsentführung\", \"Pia Gmür / Stillverbot\", \"G._____ / F.___\", \"H._sel. / Akteneinsicht und Selbstmord\", \"F.B. / Rentner mit Ehegattenvertretung\", \"A.S. / Psychiatrische Klinik\", \"Ehepaar M._________ / Altersheim und psychiatrische Klinik\", \"Q.___ / Kinder bei\nGrossvater\", \"Wahl von A.______\" und \"S.________\" eine persönlichkeitsverletzende Kampagne gegen A.______ und die Stadt Rapperswil-Jona darstellt.\n\n"}