Wenn aber ein Dach als Dachterrasse genutzt und die Dachterrasse im Reglement explizit als Gemeinschaftsteil definiert ist, so gehört der nutzbare und effektiv genutzte Luftraum auch zum gemeinschaftlichen Teil, den der einzelne Stockwerkeigentümer nicht frei für sich beanspruchen darf und der Gemeinschaft entziehen kann. Davon ist umso weniger auszugehen, als durch das geplante Bauvorhaben die gemeinschaftliche Dachterrasse um 37.55 m2 verkleinert wird, ohne dass für die wegfallende Dachterrasse eine Ersatzfläche geschaffen wird. Somit ist augenfällig, dass der Gemeinschaft gemeinschaftliche Teile weggenommen und stattdessen dem bauwilligen Stockwerkeigentümer neue Sonderrechte zugeteilt