Dazu gehört auch der nutzbare Luftraum über der Dachterrasse, ist doch durch die Ausgestaltung des Dachs als Terrasse (und nicht nur als reine Gebäudehülle) und insbesondere auch durch das Stockwerkeigentümerreglement klar definiert, dass das Flachdach als Terrasse genutzt wird und genutzt werden soll. Anders verhält es sich mit dem Luftraum über einem nicht genutzten Dach, so wie dies in BGer 5A_760/2011, den die Beklagte erwähnt, der Fall war. Dort ging es um die Erhöhung des Dachs und die Abänderung der Dachneigung, ohne dass dem Dach nach dem Eingriff eine andere Funktion als diejenige der Gebäudehülle zukam.