Diese Auffassung trifft nicht zu: Gemäss Lehre und Rechtsprechung sind der Boden und somit auch der Garten, Vorplätze im Freien, offene Innenhöfe und auch Kinderspielplätze, aber auch das Dach und die Dachterrasse als elementare Gebäudeteile gemeinschaftliche Objekte. Dazu gehört auch der nutzbare Luftraum über der Dachterrasse, ist doch durch die Ausgestaltung des Dachs als Terrasse (und nicht nur als reine Gebäudehülle) und insbesondere auch durch das Stockwerkeigentümerreglement klar definiert, dass das Flachdach als Terrasse genutzt wird und genutzt werden soll.