Die Vorinstanz kam deshalb zu Recht zum Schluss, dass das Bauvorhaben zu einer Umwandlung von einem gemeinschaftlichen Teil in einen Sonderrechtsteil führe, was eine Verfügung über die Sache i.S.v. Art. 648 Abs. 2 ZGB darstelle, wofür die Zustimmung sämtlicher Stockwerkeigentümer erforderlich sei. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte