aa) Bei der geplanten Vergrösserung handelt es sich um eine bauliche Massnahme auf der Dachterrasse, die nicht zum Stockwerkanteil des Bauherrn, sondern zum gemeinschaftlichen Eigentum gehört (Wermelinger, SVIT-Kommentar, Das Stockwerkeigentum, 2. Aufl., Art. 712b ZGB N 128; ZK-Wermelinger, Art. 712b ZGB N 127 und 146). Damit kann sich der Eigentümer nicht auf seine in Art. 712a Abs. 2 ZGB verankerte Gestaltungsfreiheit berufen, sondern das Vorhaben bedarf auf jeden Fall der © Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte