b) Anlass zur Berufung bildet das nötige Quorum, mit welchem die Versammlung der Stockwerkeigentümer einem Mitglied die Vergrösserung seiner Stockwerkeinheit auf der ihm zu Sondernutzungsrecht zustehenden Dachterrasse bewilligte, und zwar im Rahmen eines Anbaus von zwei Zimmern und einer Nasszelle mit einem Ausmass von 37.55 m2.