An der Stockwerkeigentümerversammlung nahmen B., S., A. und seine Ehefrau sowie der Rechtsvorgänger der Kläger teil; M. blieb der Versammlung fern. Gegenstand der Versammlung war unter Traktandum 4a der geplante Umbau von A., welchen die Versammlung gemäss Protokoll mit drei Ja-Stimmen zu einer Nein-Stimme genehmigte, d.h. dem entsprechenden Antrag stattgab. Der Rechtsvorgänger der Kläger erhob am 14. August 2017 beim Kreisgericht Klage gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft X. mit dem Begehren um Aufhebung des Beschlusses betreffend Traktandum 4a. Erwägungen (Auszug) […] III. […]