{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-09-14", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-25_2020-09-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9837&type=1563347022&cHash=39630c2399753f10c02972be5e1fdb75", "Checksum": "76a4928f5a5767826c7cd854ea1bc4ef"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 14.09.2020 BO.2018.25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 14.09.2020 BO.2018.25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 14.09.2020 BO.2018.25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:29:23", "Checksum": "131f21c613b4239bd20162f51d2ec160", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 14.09.2020 BO.2018.25\n\nAm Erfordernis der Einstimmigkeit ändert auch der Hinweis der Beklagten auf Wolf/\nKernen nichts. Diese führen lediglich mit Hinweis auf BGer 5A_108/2010 aus, dass\nbeispielsweise der Aufbau zusätzlicher Stockwerke auf dem Gebäude ohne\nBegründung eines Stockwerkanteils eine nützliche bauliche Massnahme darstelle,\nwelche mit qualifiziertem Mehr nach Köpfen und nach Wertquoten beschlossen werden\nmüsse (Wolf/Kernen, a.a.O., S. 41). Allein im vorliegenden Fall geht es nicht einfach um\nden Aufbau eines zusätzlichen Stockwerks auf das Gebäude, sondern um den Anbau\neiner Stockwerkeinheit auf der im Gemeinschaftseigentum stehenden Dachterrasse. Es\nwird somit in gemeinschaftliche Teile eingegriffen und die gemeinschaftlichen Teile\nwerden zulasten der Sonderrechtsteile verkleinert, was bei einem Aufbau auf einem\nungenutzten Flachdach gerade nicht der Fall ist.\n\nIm von der Beklagten erwähnten BGer 5C.264/2006 schliesslich wandte das\nBundesgericht Art. 648 Abs. 2 ZGB trotz der Feststellung, dass die Umwandlung von\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSonderrechtsteilen in gemeinschaftliche Teile oder umgekehrt eine Verfügung über die\nSache i.S.v. Art. 648 Abs. 2 ZGB darstelle und deshalb den einstimmigen Beschluss\nder Stockwerkeigentümer erfordere, darum nicht an, weil förmlich keine Umwandlung\ngemeinschaftlicher Teile in Sonderrechtsteile beschlossen wurde und deshalb die\nungenutzten Räume und Raumteile nach wie vor gemeinschaftlich blieben (E. 3.3). Mit\nder Genehmigung des Bauvorhabens habe, so das Bundesgericht in jenem Fall, die\nStockwerkeigentümergemeinschaft dem Berechtigten lediglich ein\nSondernutzungsrecht an diesen Räumen eingeräumt. Hierzu bedürfe es aber lediglich\nder Mehrheit aller Stockwerkeigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache\nverträten. Im vorliegenden Fall geht es aber gerade nicht nur darum, dem bauwilligen\nStockwerkeigentümer ein Sondernutzungsrecht einzuräumen. Vielmehr beansprucht\ndieser das Sonderrecht an der von ihm zu erstellenden Anbaute.\n\nc) Der vorinstanzliche Entscheid, wonach die geplante Anbaute eine Umwandlung\nvon gemeinschaftlichen Teilen in Sonderrechtsteile darstelle und deshalb über die\nSache i.S.v. Art. 648 Abs. 2 ZGB verfügt werde, erweist sich somit als richtig. Für eine\nsolche Umwandlung ist ein einstimmiger Beschluss erforderlich, der nicht vorliegt.\nEntsprechend hob die Vorinstanz den Beschluss der\nStockwerkeigentümergemeinschaft vom 16. März 2017 in Gutheissung der Klage zu\nRecht auf, ist die Berufung abzuweisen und brauchen die übrigen strittigen Punkte\nbetreffend Einstimmigkeit aufgrund von Art. 31 lit. a Reglement, die Frage, ob eine\nnützliche oder eine luxuriöse bauliche Massnahme vorliege und ob A. anlässlich der\nVersammlung hätte in den Ausstand treten müssen, […], nicht weiter geprüft zu\nwerden.\n\nBeigefügt sei immerhin, dass der Anbau an eine im Sonderrecht stehende\nStockwerkeinheit eine (erhebliche) Veränderung des äusseren Erscheinungsbildes der\ngesamten Liegenschaft bewirkt und das geplante Bauvorhaben für die Gemeinschaft\nkeine ersichtlichen Vorteile mit sich bringt. Damit steht die bauliche Massnahme einzig\nim Partikularinteresse von A., was nahelegen könnte, sie als luxuriöse bauliche\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nMassnahme i.S.v. Art. 647e ZGB bzw. Art. 24 des Reglements zu qualifizieren, mit der\nFolge, dass jede und damit auch eine nicht erhebliche dauernde Beeinträchtigung der\nKläger (vgl. BSK ZGB II-Brunner/Wichtermann, 6. Aufl., Art. 647e N 8 al. 1) diese zur\nVerweigerung der Zustimmung berechtigen würde (vgl. Art. 647e Abs. 2 ZGB).\nEbenfalls im Sinne einer blossen Anmerkung an dieser Stelle letztlich offengelassen sei,\nob die Voraussetzungen von Art. 68 ZGB nicht deshalb zu bejahen wären und der\nbegünstigte Miteigentümer von der Mitwirkung am fraglichen Beschluss\nauszuschliessen wäre, weil mit dem Beschluss betreffend Einräumung des Rechts zur\nVornahme baulicher Massnahmen resp. Verwaltungshandlung baulicher Natur bzw. mit\nder damit verbundenen Überführung eines Teils des gemeinschaftlichen\n(Mit-)Eigentums aus dem Sondernutzungs- ins Sonderrecht das Rechtsverhältnis\nzwischen den Stockwerkeigentümern zu Gunsten eines Miteigentümers verändert wird.\n\n[…]\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/8\n"}