{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-09-14", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-25_2020-09-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9837&type=1563347022&cHash=39630c2399753f10c02972be5e1fdb75", "Checksum": "76a4928f5a5767826c7cd854ea1bc4ef"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 14.09.2020 BO.2018.25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 14.09.2020 BO.2018.25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 14.09.2020 BO.2018.25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:29:23", "Checksum": "131f21c613b4239bd20162f51d2ec160", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 14.09.2020 BO.2018.25\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BO.2018.25\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 16.12.2020\nEntscheiddatum: 14.09.2020\n\nEntscheid Kantonsgericht, 14.09.2020\nArt. 648 Abs. 2, Art. 712b ZGB (SR 210): Terrassen sind bei in\nStockwerkeigentum aufgeteilten Liegenschaften zwingend\ngemeinschaftlich, ungeachtet dessen, ob sie sich auf dem Dach oder auf\ndem Boden befinden. Eine geplante Anbaute auf einer Dachterrasse stellt\neine Umwandlung von gemeinschaftlichen Teilen in Sonderrechtsteile und\ndamit eine Verfügung über die Sache i.S.v. Art. 648 Abs. 2 ZGB dar, wofür die\nZustimmung sämtlicher Stockwerkeigentümer erforderlich ist\n(Kantonsgericht, I. Zivilkammer, 14. September 2020, BO.2018.25).\n\nSachverhalt (Zusammenfassung):\n\nDie Liegenschaft X. ist zu Stockwerkeigentum mit fünf Stockwerkeinheiten\n(Terrassenwohnungen) aufgeteilt. Die Kläger sind Stockwerkeigentümer mit\nSonderrecht an der zweitobersten Wohnung (Wertquote 212/1000). A. ist\nStockwerkeigentümer mit einer Wertquote von 158/1000 und Sonderrecht an der\nobersten, flächenmässig kleinsten und direkt über jener der Kläger liegenden 3.5-\nZimmer-Terrassenwohnung. Er plant eine Vergrösserung seiner Wohnung, indem er\nsüdwärts auf der ihm zur Sondernutzung zustehenden Dachterrasse zwei Zimmer und\neine Nasszelle bauen möchte.\n\nNachdem A. im Juni 2016 mit seinem Versuch, mittels Zirkulationsbeschlusses das\nEinverständnis sämtlicher Stockwerkeigentümer für den geplanten Ausbau zu erhalten,\nan der fehlenden Zustimmung des in der Zwischenzeit verstorbenen Rechtsvorgängers\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nder Kläger gescheitert war, liess er am 22. Februar 2017 für die ordentliche\nStockwerkeigentümerversammlung vom 16. März 2017 unter Beilage der Pläne den\nAntrag stellen, es sei ihm zu gestatten, gemäss Art. 24 des Reglements die\nUmbauarbeiten gemäss den beiliegenden Bauplänen durchzuführen.\n\nAn der Stockwerkeigentümerversammlung nahmen B., S., A. und seine Ehefrau sowie\nder Rechtsvorgänger der Kläger teil; M. blieb der Versammlung fern. Gegenstand der\nVersammlung war unter Traktandum 4a der geplante Umbau von A., welchen die\nVersammlung gemäss Protokoll mit drei Ja-Stimmen zu einer Nein-Stimme\ngenehmigte, d.h. dem entsprechenden Antrag stattgab.\n\nDer Rechtsvorgänger der Kläger erhob am 14. August 2017 beim Kreisgericht Klage\ngegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft X. mit dem Begehren um Aufhebung des\nBeschlusses betreffend Traktandum 4a.\n\nErwägungen (Auszug)\n\n[…]\n\nIII.\n\n[…]\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n4.a) Die Kläger verlangen die Aufhebung des am 16. März 2017 gefällten Beschlusses\nzum Traktandum 4a betreffend Erweiterungsbau. Gemäss Protokoll stimmte damals\ndie Stockwerkeigentümergemeinschaft X. dem eingangs aufgeführten Antrag von A.\nbetreffend den von ihm geplanten Umbau mit drei Ja-Stimmen und einer Gegenstimme\nzu. Inhalt des Beschlusses war somit lediglich die Zustimmung zum Umbau. Nicht\nBeschluss gefasst wurde über eine allfällige Änderung des\nStockwerkeigentümerreglements, über die Umschreibung der im Sonderrecht\nstehenden Teile gemäss Art. 2 Abs. 2 Reglement und über die dazugehörenden\nAufteilungspläne. Entsprechend sind diese Punkte, die von den Parteien im Verfahren\n(ausführlichst) ebenfalls zur Diskussion gestellt wurden, nicht Thema des vorliegenden\nVerfahrens. Darüber hat die Stockwerkeigentümergemeinschaft allenfalls zu einem\nspäteren Zeitpunkt zu befinden, sei dies aufgrund eines Antrags der Verwaltung oder\neines Stockwerkeigentümers, sei dies im Rahmen einer gerichtlichen\nAuseinandersetzung bei Uneinigkeit zwischen den Stockwerkeigentümern. In diesem\nVerfahren geht es allein um die Frage, ob der Beschluss betreffend den Umbau\nrechtsgültig zustande kam. Dabei ist unbestritten, dass der Rechtsvorgänger der\nKläger den Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft rechtzeitig anfocht.\n\nb) Anlass zur Berufung bildet das nötige Quorum, mit welchem die Versammlung der\nStockwerkeigentümer einem Mitglied die Vergrösserung seiner Stockwerkeinheit auf\nder ihm zu Sondernutzungsrecht zustehenden Dachterrasse bewilligte, und zwar im\nRahmen eines Anbaus von zwei Zimmern und einer Nasszelle mit einem Ausmass von\n37.55 m2.\n\naa) Bei der geplanten Vergrösserung handelt es sich um eine bauliche Massnahme\nauf der Dachterrasse, die nicht zum Stockwerkanteil des Bauherrn, sondern zum\ngemeinschaftlichen Eigentum gehört (Wermelinger, SVIT-Kommentar, Das\nStockwerkeigentum, 2. Aufl., Art. 712b ZGB N 128; ZK-Wermelinger, Art. 712b ZGB N\n127 und 146). Damit kann sich der Eigentümer nicht auf seine in Art. 712a Abs. 2 ZGB\nverankerte Gestaltungsfreiheit berufen, sondern das Vorhaben bedarf auf jeden Fall der\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nZustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft (BGE 130 III 450 E. 1.2). Der\nUmstand, dass dem Bauherrn die Dachterrasse im Begründungsakt zur\nausschliesslichen Nutzung zugewiesen wurde (Art. 14 Reglement), ändert daran nichts\n(vgl. BGer 5A_222/2007 E. 3.1 und BGer 5C.246/2005 E. 3.1).\n\n"}