zur Grenze des beklagtischen Grundstücks, nicht aber zu jener der klägerischen Liegenschaft unterschreiten würden, zumal eine allfällige Schädigung der Kläger dann nicht mehr vom Schutzzweck von Art. 688 ZGB erfasst, sondern in Form von übermässigen Immissionen im Sinne von Art. 684 ZGB nachzuweisen wäre. […] © Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/7