Sie sind befugt, gegen die Bäume auf der beklagtischen Liegenschaft vorzugehen, die bezogen auf ihre Grundstücksgrenze im Unterabstand gemäss der gestützt auf Art. 688 ZGB erlassenen kantonalen Gesetzgebung stehen. Umgekehrt wäre nach dem Gesagten nur dann zu entscheiden gewesen, wenn die strittigen drei Bäume den kantonalrechtlichen Mindestabstand zwar © Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte