ddd) Zusammengefasst hängt die Aktivlegitimation der Kläger entgegen der Auffassung der Beklagten nicht davon ab, ob die Grundstücke der Parteien direkt aneinandergrenzen oder nicht. Die Legitimation der Kläger als Eigentümer eines lediglich durch einen Weg von 1.60 Metern Breite vom beklagtischen Grundstück getrennten Grundstücks ist zu bejahen, sie gelten im Sinne von Art. 688 ZGB (i.V.m. aArt. 98 EG-ZGB) als "Nachbarn" und damit als aktivlegitimiert für die Beseitigungsklage gemäss Art. 679 Abs. 1 ZGB. Sie sind befugt, gegen die Bäume auf der beklagtischen Liegenschaft vorzugehen, die bezogen auf ihre Grundstücksgrenze im Unterabstand gemäss der gestützt auf Art.