das Sanktionensystem von Art. 679 ZGB zur Verfügung steht (vgl. Roos, a.a.O., S. 213; Kley-Struller, Kantonales Privatrecht, 1992, S. 203; Lindemann, Bäume und Sträucher im Nachbarrecht, 1988, S. 55; vgl. BGE 122 I 81 E. 2.a). Gemäss Art. 679 Abs. 1 ZGB hat der Nachbar, der dadurch "geschädigt oder mit Schaden bedroht" wird, einen Beseitigungsanspruch. Wer als geschädigter Nachbar im weit zu verstehenden Sinne von Art. 679 Abs. 1 ZGB gilt, ist wiederum nach Massgabe der im konkreten Fall verletzten nachbarrechtlichen Vorschrift zu bestimmen (Schmid/