Nachtrag EG-ZGB [ABl 2015], S. 3716, wo ausgeführt wird, es könne jederzeit die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verlangt werden). Fehlt eine Regelung betreffend die Sanktion einer Verletzung der kantonalen Abstandsvorschriften ergibt sich der Beseitigungsanspruch aus Art. 679 Abs. 1 ZGB: ein Grundeigentümer, der auf seinem Grundstück Pflanzen wachsen lässt, die die zum Schutz vor Immissionen erlassenen kantonalen Abstandsvorschriften verletzen, überschreitet sein Eigentumsrecht, weshalb © Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte