Die (negativen) Immissionen, die der Gesetzgeber damit unterbinden wollte, bleiben aber nicht aus und entsprechend wird auch der generellabstrakte Schutz nicht obsolet, nur weil zwischen dem Grundstück, auf dem sich die Anpflanzungen befinden, und dem anderen Grundstück noch ein schmaler Streifen Land in Dritteigentum liegt. Im Gegenteil darf einem Nachbarn mit Blick auf den beschriebenen Zweck der Abstandsvorschriften weder ein Vorteil (z.B. Beseitigung missliebiger Bäume aufgrund deren Unterabstands zu einer Parzelle, an der er gar nicht berechtigt ist) noch ein Nachteil (Verneinung seiner Aktivlegitimation) daraus