Die kantonalen Grenzabstände dienen mithin dem Schutz der Nachbarn, indem sie sicherstellen, dass die Pflanzen auf einem nahegelegenen Grundstück gegenüber ihrem Grundstück einen bestimmten Mindestabstand aufweisen. Die (negativen) Immissionen, die der Gesetzgeber damit unterbinden wollte, bleiben aber nicht aus und entsprechend wird auch der generellabstrakte Schutz nicht obsolet, nur weil zwischen dem Grundstück, auf dem sich die Anpflanzungen befinden, und dem anderen Grundstück noch ein schmaler Streifen Land in Dritteigentum liegt.