Nachbarrecht, 2002, S. 37). Ziel der kantonalen Abstandsvorschriften ist es, die von Anpflanzungen ausgehenden Immissionen auf ein erträgliches Mass zu reduzieren, ohne gleichzeitig die Ausnützung des anderen Grundstücks durch Bepflanzungen allzu sehr einzuschränken (BK-Meier-Hayoz, Art. 685/686 ZGB N 61; BSK ZGB II-Rey/ Strebel, 6. Aufl., Art. 687/688 N 29). Die kantonalen Grenzabstände dienen mithin dem Schutz der Nachbarn, indem sie sicherstellen, dass die Pflanzen auf einem nahegelegenen Grundstück gegenüber ihrem Grundstück einen bestimmten Mindestabstand aufweisen.