Dabei geht es nicht nur um gewisse positive Immissionen wie Laubfall, überragende Äste oder hinüberwachsende Wurzeln (vgl. dazu Art. 687 ZGB), die eher direkt angrenzende Nachbarn treffen, sondern ebenso um Schattenwurf, Entzug von Licht und Aussicht und erhöhte Feuchtigkeit (vgl. BGer 5A_29/2015 E. 3.3.1). Eine klare kantonale Regelung (messbare Grössen), bei der davon auszugehen ist, dass eine Interessenabwägung und der Ortsgebrauch grundsätzlich schon implizit enthalten sind (vgl. Meier-Hayoz, Berner Kommentar, 1975, Art. 685/686 ZGB N 35), erlaubt es den Nachbarn, die Zulässigkeit von Pflanzen einfacher abzuschätzen (Roos, Pflanzen im