bbb) Die aufgrund der in Art. 688 ZGB vorgesehenen Rechtssetzungskompetenz der Kantone (sog. echter Vorbehalt) erlassenen kantonalen Abstandsvorschriften für Pflanzen dienen – wie Art. 684 ZGB – dem Schutz der Nachbarn vor Immissionen (Schmid/Hürlimann-Kaup, Sachenrecht, 5. Aufl., N 969b a.E.; BGer 5A_29/2015 E. 3.3.1). Dabei geht es nicht nur um gewisse positive Immissionen wie Laubfall, überragende Äste oder hinüberwachsende Wurzeln (vgl. dazu Art. 687 ZGB), die eher direkt angrenzende Nachbarn treffen, sondern ebenso um Schattenwurf, Entzug von Licht und Aussicht und erhöhte Feuchtigkeit (vgl. BGer 5A_29/2015 E. 3.3.1).