98 EG-ZGB – genauso wie dies nun auch Art. 98bis EG-ZGB tut – unter der Marginalie "III. Grenzabstände" steht, unter welchem Begriff gemeinhin definiert wird, wie nahe eine Pflanze an die Grenze heran gepflanzt werden bzw. wachsen darf. Es griffe allerdings zu kurz, die Auslegung dabei bewenden zu lassen, da der Gesetzgeber Konstellationen wie die vorliegende entweder nicht vor Augen hatte oder der Verständlichkeit halber und mit Blick auf den Ausnahmecharakter derselben darauf verzichtete, diese bei der Ausformulierung des Gesetzestextes miteinfliessen zu lassen.