es erschliesst sich nicht, weshalb dort, wo Bäume den vorgeschriebenen Mindestabstand selbst zur Grenze der übernächsten Parzelle unterschreiten, nur der direkte Anstösser räumlich betroffen sein soll. Denn die räumliche Betroffenheit ausgehend von den Bäumen im Unterabstand ist die Gleiche, ob sich nun das Pflanzengrundstück etwas weiterzieht oder – wie hier mit der Wegparzelle der Gemeinde – noch ein schmaler Streifen Land in anderem Eigentum dazwischenliegt. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte