687 und Art. 688 ZGB bzw. der gestützt darauf erlassenen kantonalrechtlichen Grenzabstände gelte lediglich der unmittelbare Anstösser als "Nachbar", der Ansprüche aus Nachbarrecht, namentlich einen Beseitigungsanspruch, geltend machen könne, ist nicht nachvollziehbar; es erschliesst sich nicht, weshalb dort, wo Bäume den vorgeschriebenen Mindestabstand selbst zur Grenze der übernächsten Parzelle unterschreiten, nur der direkte Anstösser räumlich betroffen sein soll.