Ebenfalls unumstritten ist aber auch, dass die drei Bäume den kantonalen Grenzabstand, gemessen bis zur klägerischen Liegenschaft – unter Einbezug des dazwischenliegenden X-Wegs –, nicht einhalten. Die Vorinstanz berief sich zu Recht auf die in der vorliegenden Situation gegebene räumliche Betroffenheit der Kläger und bejahte daher ihre Aktivlegitimation als "Nachbarn" für eine auf Art. 679 ZGB gestützte Klage. Die beklagtische Argumentation, gerade in Fällen von Art. 687 und Art.