aa) In tatsächlicher Hinsicht ist unumstritten, dass die Grundstücke der Parteien nicht direkt aneinandergrenzen, sondern dass der ca. 1.60 Meter breite öffentliche X-Weg, der eine separate Parzelle bildet und im Eigentum der Gemeinde steht, das Grundstück der Kläger im Westen und dasjenige der Beklagten im Osten begrenzt. Ebenfalls unumstritten ist aber auch, dass die drei Bäume den kantonalen Grenzabstand, gemessen bis zur klägerischen Liegenschaft – unter Einbezug des dazwischenliegenden X-Wegs –, nicht einhalten.