Die Kläger stellen sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz weiterhin auf den Standpunkt, dass ihre Aktivlegitimation nicht vom Direktanstoss der beiden Grundstücke abhänge, sondern vom Umstand der übermässigen Einwirkung nach Art. 684 ZGB oder der Eigentumsüberschreitung durch die beklagtischen Nachbarn gemäss Art. 679 ZGB. Bei Nichteinhaltung der kantonalen Abstandsvorschriften ergebe sich der Beseitigungsanspruch aus Art. 679 ZGB, der lediglich eine räumliche Betroffenheit, jedoch keinen Direktanstoss voraussetze.