Die Kläger seien als nicht direkte Nachbarn resp. "Hinterlieger" nicht aktivlegitimiert, gestützt auf die kantonalen Abstandsvorschriften die Beseitigung der zu nahe gesetzten Pflanzen zu verlangen. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte