Sie machen aber – wie zuletzt schon vor Vorinstanz – geltend, dass es sich bei den Klägern nicht um unmittelbar angrenzende Nachbarn handle, da der öffentliche X-Weg dazwischenliege. Art. 687 und Art. 688 ZGB (sowie die sich darauf stützenden kantonalen Pflanzenabstandsvorschriften) beruhten jedoch – anders als Art. 684 ZGB – darauf, dass es sich bei den betroffenen Grundeigentümern um unmittelbare Grenznachbarn handle. Die auf Grund von Art. 688 ZGB erlassenen Art. 98bis und 98ter EG-ZGB könnten daher nur von unmittelbaren Grenznachbarn angerufen werden, sonst fehle es an der notwendigen räumlichen Betroffenheit. Die Kläger seien als nicht direkte Nachbarn resp.