b) Die Beklagten bestreiten in ihrer Berufung zu Recht nicht, dass es sich bei den drei genannten Bäumen um Hochstämmer handelt, die den kantonalen Grenzabstand von sechs Metern zur klägerischen Grundstücksgrenze nicht einhalten (Art. 196 Abs. 1 EG- ZGB, wonach die bei Vollzugsbeginn bestehenden Pflanzen und Einfriedungen – ausgenommen Lebhäge, die höher als drei Meter sind – nach bisherigem Recht beibehalten werden können i.V.m. aArt. 98 Abs. 4 EG-ZGB, wonach hochstämmige Bäume, die nicht zu den Obstbäumen gehören, in einer Entfernung von sechs Metern von der Grenze zu pflanzen seien).