Die Kläger, Eigentümer des Grundstücks A., verlangten von den Beklagten, Eigentümer des nordöstlich davon gelegenen Grundstücks B., u.a. die Beseitigung von drei hochstämmigen Bäumen, welche dem klägerischen Grundstück gegenüber den kantonalen Grenzabstand nicht einhalten. Die Vorinstanz hiess die Klage insoweit gut. Im Berufungsverfahren hielten die Beklagten ihren Einwand aufrecht, wonach die Kläger zur Beseitigungsklage gestützt auf die kantonalen Abstandsvorschriften für Pflanzen nicht aktivlegitimiert seien, weil zwischen dem klägerischen Grundstück und den auf ihrem, beklagtischen Grundstück befindlichen Bäumen noch der im Eigentum der Gemeinde G. stehende X-Weg verlaufe.