Entscheid Kantonsgericht, 23.10.2019 Art. 679, Art. 688 ZGB (SR 210), aArt. 98 Abs. 4, Art. 196 Abs. 1 EG-ZGB (sGS 911.1): Auf die kantonalrechtlichen Abstandsvorschriften für Pflanzen kann sich jeder berufen, zu dessen Grundstück Pflanzen auf einem benachbarten Grundstück die gesetzlich fixierten Mindestabstände nicht einhalten. Ein Direktanstoss ist dazu nicht zwingend erforderlich (Kantonsgericht, I. Zivilkammer, 23. Oktober 2019, BO.2018.12). Das Bundesgericht wies eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde am 20. Mai 2020 ab, soweit es darauf eintrat, BGer 5A_968/2019. Sachverhalt (Zusammenfassung):