{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-23", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-12_2019-10-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7034&type=1563347022&cHash=b594a9d55f276e4dba54e1533ad34411", "Checksum": "5a36330749eb907ef5cfcf2b5f5cee86"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 23.10.2019 BO.2018.12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 23.10.2019 BO.2018.12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 23.10.2019 BO.2018.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:41:59", "Checksum": "0fcdc1354c928c8c52dc6b11011f2669", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 23.10.2019 BO.2018.12\n\nHürlimann-Kaup, a.a.O., N 948 und 953-959; BSK ZGB II-Rey/Strebel, Art. 679 N 23;\nRey, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, 3. Aufl., N 1103 ff.; Meier-\nHayoz, Berner Kommentar, 1965, Art. 679 ZGB N 44; BGE 143 III 242 E. 3.3 = Pra 2018\nNr. 115). Im Falle von Art. 688 ZGB muss dies nach dem Gesagten jeder sein, zu\ndessen Parzellengrenze Anpflanzungen auf einem benachbarten Grundstück die\ngesetzlich fixierten Mindestabstände nicht einhalten und der daher die vom kantonalen\nGesetzgeber vorweg als missbilligt eingestuften Immissionen hinzunehmen hat. Richtig\nbesehen kann also, insbesondere bei hochstämmigen Bäumen, auch ein nicht\nunmittelbar angrenzender Grundeigentümer oder in den Worten der Beklagten ein\n\"Hinterlieger\" vom Schutzzweck der kantonalen Abstandsvorschriften für\nAnpflanzungen erfasst und deshalb legitimiert sein, als \"Nachbar\" gestützt auf Art. 679\nZGB eine Beseitigungsklage erheben.\n\nddd) Zusammengefasst hängt die Aktivlegitimation der Kläger entgegen der Auffassung\nder Beklagten nicht davon ab, ob die Grundstücke der Parteien direkt\naneinandergrenzen oder nicht. Die Legitimation der Kläger als Eigentümer eines\nlediglich durch einen Weg von 1.60 Metern Breite vom beklagtischen Grundstück\ngetrennten Grundstücks ist zu bejahen, sie gelten im Sinne von Art. 688 ZGB (i.V.m.\naArt. 98 EG-ZGB) als \"Nachbarn\" und damit als aktivlegitimiert für die\nBeseitigungsklage gemäss Art. 679 Abs. 1 ZGB. Sie sind befugt, gegen die Bäume auf\nder beklagtischen Liegenschaft vorzugehen, die bezogen auf ihre Grundstücksgrenze\nim Unterabstand gemäss der gestützt auf Art. 688 ZGB erlassenen kantonalen\nGesetzgebung stehen. Umgekehrt wäre nach dem Gesagten nur dann zu entscheiden\ngewesen, wenn die strittigen drei Bäume den kantonalrechtlichen Mindestabstand zwar\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nzur Grenze des beklagtischen Grundstücks, nicht aber zu jener der klägerischen\nLiegenschaft unterschreiten würden, zumal eine allfällige Schädigung der Kläger dann\nnicht mehr vom Schutzzweck von Art. 688 ZGB erfasst, sondern in Form von\nübermässigen Immissionen im Sinne von Art. 684 ZGB nachzuweisen wäre.\n\n[…]\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/7\n"}