{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-23", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-12_2019-10-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7034&type=1563347022&cHash=b594a9d55f276e4dba54e1533ad34411", "Checksum": "5a36330749eb907ef5cfcf2b5f5cee86"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 23.10.2019 BO.2018.12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 23.10.2019 BO.2018.12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 23.10.2019 BO.2018.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:41:59", "Checksum": "0fcdc1354c928c8c52dc6b11011f2669", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 23.10.2019 BO.2018.12\n\naaa) Zwar kommt sowohl aus dem Wortlaut von Art. 688 ZGB (\"bestimmte Abstände\nvom nachbarlichen Grundstück\"), von aArt. 98 EG-ZGB (z.B. \"sind in einer Entfernung\nvon sechs Metern […] von der Grenze zu pflanzen\") als nunmehr auch von Art. 98bis\nEG-ZGB (\"gelten folgende Grenzabstände\") zum Ausdruck, dass damit in erster Linie\ndie Situation zweier direkt nebeneinanderliegender Grundstücke gemeint ist (vgl. BGE\n143 III 242 E. 3.3 = Pra 2018 Nr. 115). Dasselbe ergibt sich aus der Systematik, zumal\naArt. 98 EG-ZGB – genauso wie dies nun auch Art. 98bis EG-ZGB tut – unter der\nMarginalie \"III. Grenzabstände\" steht, unter welchem Begriff gemeinhin definiert wird,\nwie nahe eine Pflanze an die Grenze heran gepflanzt werden bzw. wachsen darf. Es\ngriffe allerdings zu kurz, die Auslegung dabei bewenden zu lassen, da der Gesetzgeber\nKonstellationen wie die vorliegende entweder nicht vor Augen hatte oder der\nVerständlichkeit halber und mit Blick auf den Ausnahmecharakter derselben darauf\nverzichtete, diese bei der Ausformulierung des Gesetzestextes miteinfliessen zu lassen.\n\nbbb) Die aufgrund der in Art. 688 ZGB vorgesehenen Rechtssetzungskompetenz der\nKantone (sog. echter Vorbehalt) erlassenen kantonalen Abstandsvorschriften für\nPflanzen dienen – wie Art. 684 ZGB – dem Schutz der Nachbarn vor Immissionen\n(Schmid/Hürlimann-Kaup, Sachenrecht, 5. Aufl., N 969b a.E.; BGer 5A_29/2015\nE. 3.3.1). Dabei geht es nicht nur um gewisse positive Immissionen wie Laubfall,\nüberragende Äste oder hinüberwachsende Wurzeln (vgl. dazu Art. 687 ZGB), die eher\ndirekt angrenzende Nachbarn treffen, sondern ebenso um Schattenwurf, Entzug von\nLicht und Aussicht und erhöhte Feuchtigkeit (vgl. BGer 5A_29/2015 E. 3.3.1). Eine klare\nkantonale Regelung (messbare Grössen), bei der davon auszugehen ist, dass eine\nInteressenabwägung und der Ortsgebrauch grundsätzlich schon implizit enthalten sind\n(vgl. Meier-Hayoz, Berner Kommentar, 1975, Art. 685/686 ZGB N 35), erlaubt es den\nNachbarn, die Zulässigkeit von Pflanzen einfacher abzuschätzen (Roos, Pflanzen im\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nNachbarrecht, 2002, S. 37). Ziel der kantonalen Abstandsvorschriften ist es, die von\nAnpflanzungen ausgehenden Immissionen auf ein erträgliches Mass zu reduzieren,\nohne gleichzeitig die Ausnützung des anderen Grundstücks durch Bepflanzungen allzu\nsehr einzuschränken (BK-Meier-Hayoz, Art. 685/686 ZGB N 61; BSK ZGB II-Rey/\nStrebel, 6. Aufl., Art. 687/688 N 29). Die kantonalen Grenzabstände dienen mithin dem\nSchutz der Nachbarn, indem sie sicherstellen, dass die Pflanzen auf einem\nnahegelegenen Grundstück gegenüber ihrem Grundstück einen bestimmten\nMindestabstand aufweisen. Die (negativen) Immissionen, die der Gesetzgeber damit\nunterbinden wollte, bleiben aber nicht aus und entsprechend wird auch der generellabstrakte Schutz nicht obsolet, nur weil zwischen dem Grundstück, auf dem sich die\nAnpflanzungen befinden, und dem anderen Grundstück noch ein schmaler Streifen\nLand in Dritteigentum liegt. Im Gegenteil darf einem Nachbarn mit Blick auf den\nbeschriebenen Zweck der Abstandsvorschriften weder ein Vorteil (z.B. Beseitigung\nmissliebiger Bäume aufgrund deren Unterabstands zu einer Parzelle, an der er gar nicht\nberechtigt ist) noch ein Nachteil (Verneinung seiner Aktivlegitimation) daraus\nerwachsen, dass die fraglichen Grundstücke durch ein Drittes, wie z.B. einen Weg,\ngetrennt werden (vgl. Roos, a.a.O., S. 202).\n\nccc) Dasselbe lässt sich mit Bezug auf die Rechtsbehelfe des Nachbarn sagen:\nAusgehend von der Fiktion, dass im gesetzlich fixierten Mindestabstand stehende\nBäume negative Auswirkungen auf Nachbargrundstücke haben, müssen sie mangels\nanderer Vereinbarung beseitigt werden, ohne dass \"übermässige Immissionen\" nach\nArt. 684 ZGB oder ein besonderes Interesse an der Beseitigung im Einzelfall noch\nnachgewiesen werden müssten (Roos, a.a.O., S. 55 f.; BGE 126 III 452 E. 3.c/bb). Dies\nist auch der Fall, wenn diese Sanktion – wie hier – im kantonalen Recht nicht explizit\ngeregelt ist (vgl. Botschaft und Entwurf der Regierung zum XII. Nachtrag EG-ZGB [ABl\n2015], S. 3716, wo ausgeführt wird, es könne jederzeit die Wiederherstellung des\nrechtmässigen Zustands verlangt werden). Fehlt eine Regelung betreffend die Sanktion\neiner Verletzung der kantonalen Abstandsvorschriften ergibt sich der\nBeseitigungsanspruch aus Art. 679 Abs. 1 ZGB: ein Grundeigentümer, der auf seinem\nGrundstück Pflanzen wachsen lässt, die die zum Schutz vor Immissionen erlassenen\nkantonalen Abstandsvorschriften verletzen, überschreitet sein Eigentumsrecht, weshalb\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndas Sanktionensystem von Art. 679 ZGB zur Verfügung steht (vgl. Roos, a.a.O., S. 213;\nKley-Struller, Kantonales Privatrecht, 1992, S. 203; Lindemann, Bäume und Sträucher\nim Nachbarrecht, 1988, S. 55; vgl. BGE 122 I 81 E. 2.a). Gemäss Art. 679 Abs. 1 ZGB\nhat der Nachbar, der dadurch \"geschädigt oder mit Schaden bedroht\" wird, einen\nBeseitigungsanspruch. Wer als geschädigter Nachbar im weit zu verstehenden Sinne\nvon Art. 679 Abs. 1 ZGB gilt, ist wiederum nach Massgabe der im konkreten Fall\nverletzten nachbarrechtlichen Vorschrift zu bestimmen (Schmid/\n\n"}