{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-23", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-12_2019-10-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7034&type=1563347022&cHash=b594a9d55f276e4dba54e1533ad34411", "Checksum": "5a36330749eb907ef5cfcf2b5f5cee86"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 23.10.2019 BO.2018.12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 23.10.2019 BO.2018.12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 23.10.2019 BO.2018.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:41:59", "Checksum": "0fcdc1354c928c8c52dc6b11011f2669", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 23.10.2019 BO.2018.12\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BO.2018.12\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 15.04.2020\nEntscheiddatum: 23.10.2019\n\nEntscheid Kantonsgericht, 23.10.2019\nArt. 679, Art. 688 ZGB (SR 210), aArt. 98 Abs. 4, Art. 196 Abs. 1 EG-ZGB (sGS\n911.1): Auf die kantonalrechtlichen Abstandsvorschriften für Pflanzen kann\nsich jeder berufen, zu dessen Grundstück Pflanzen auf einem benachbarten\nGrundstück die gesetzlich fixierten Mindestabstände nicht einhalten. Ein\nDirektanstoss ist dazu nicht zwingend erforderlich (Kantonsgericht, I.\nZivilkammer, 23. Oktober 2019, BO.2018.12).\n\nDas Bundesgericht wies eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde am\n20. Mai 2020 ab, soweit es darauf eintrat, BGer 5A_968/2019.\n\nSachverhalt (Zusammenfassung):\n\nDie Kläger, Eigentümer des Grundstücks A., verlangten von den Beklagten, Eigentümer\ndes nordöstlich davon gelegenen Grundstücks B., u.a. die Beseitigung von drei\nhochstämmigen Bäumen, welche dem klägerischen Grundstück gegenüber den\nkantonalen Grenzabstand nicht einhalten. Die Vorinstanz hiess die Klage insoweit gut.\nIm Berufungsverfahren hielten die Beklagten ihren Einwand aufrecht, wonach die\nKläger zur Beseitigungsklage gestützt auf die kantonalen Abstandsvorschriften für\nPflanzen nicht aktivlegitimiert seien, weil zwischen dem klägerischen Grundstück und\nden auf ihrem, beklagtischen Grundstück befindlichen Bäumen noch der im Eigentum\nder Gemeinde G. stehende X-Weg verlaufe.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nErwägungen (Auszug):\n\nIII.\n\n[…]\n\nb) Die Beklagten bestreiten in ihrer Berufung zu Recht nicht, dass es sich bei den drei\ngenannten Bäumen um Hochstämmer handelt, die den kantonalen Grenzabstand von\nsechs Metern zur klägerischen Grundstücksgrenze nicht einhalten (Art. 196 Abs. 1 EG-\nZGB, wonach die bei Vollzugsbeginn bestehenden Pflanzen und Einfriedungen –\nausgenommen Lebhäge, die höher als drei Meter sind – nach bisherigem Recht\nbeibehalten werden können i.V.m. aArt. 98 Abs. 4 EG-ZGB, wonach hochstämmige\nBäume, die nicht zu den Obstbäumen gehören, in einer Entfernung von sechs Metern\nvon der Grenze zu pflanzen seien).\n\nSie machen aber – wie zuletzt schon vor Vorinstanz – geltend, dass es sich bei den\nKlägern nicht um unmittelbar angrenzende Nachbarn handle, da der öffentliche X-Weg\ndazwischenliege. Art. 687 und Art. 688 ZGB (sowie die sich darauf stützenden\nkantonalen Pflanzenabstandsvorschriften) beruhten jedoch – anders als Art. 684 ZGB –\ndarauf, dass es sich bei den betroffenen Grundeigentümern um unmittelbare\nGrenznachbarn handle. Die auf Grund von Art. 688 ZGB erlassenen Art. 98bis und 98ter\nEG-ZGB könnten daher nur von unmittelbaren Grenznachbarn angerufen werden,\nsonst fehle es an der notwendigen räumlichen Betroffenheit. Die Kläger seien als nicht\ndirekte Nachbarn resp. \"Hinterlieger\" nicht aktivlegitimiert, gestützt auf die kantonalen\nAbstandsvorschriften die Beseitigung der zu nahe gesetzten Pflanzen zu verlangen.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDie Kläger stellen sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz weiterhin auf den\nStandpunkt, dass ihre Aktivlegitimation nicht vom Direktanstoss der beiden\nGrundstücke abhänge, sondern vom Umstand der übermässigen Einwirkung nach Art.\n684 ZGB oder der Eigentumsüberschreitung durch die beklagtischen Nachbarn\ngemäss Art. 679 ZGB. Bei Nichteinhaltung der kantonalen Abstandsvorschriften ergebe\nsich der Beseitigungsanspruch aus Art. 679 ZGB, der lediglich eine räumliche\nBetroffenheit, jedoch keinen Direktanstoss voraussetze.\n\naa) In tatsächlicher Hinsicht ist unumstritten, dass die Grundstücke der Parteien nicht\ndirekt aneinandergrenzen, sondern dass der ca. 1.60 Meter breite öffentliche X-Weg,\nder eine separate Parzelle bildet und im Eigentum der Gemeinde steht, das Grundstück\nder Kläger im Westen und dasjenige der Beklagten im Osten begrenzt. Ebenfalls\nunumstritten ist aber auch, dass die drei Bäume den kantonalen Grenzabstand,\ngemessen bis zur klägerischen Liegenschaft – unter Einbezug des\ndazwischenliegenden X-Wegs –, nicht einhalten. Die Vorinstanz berief sich zu Recht auf\ndie in der vorliegenden Situation gegebene räumliche Betroffenheit der Kläger und\nbejahte daher ihre Aktivlegitimation als \"Nachbarn\" für eine auf Art. 679 ZGB gestützte\nKlage. Die beklagtische Argumentation, gerade in Fällen von Art. 687 und Art. 688 ZGB\nbzw. der gestützt darauf erlassenen kantonalrechtlichen Grenzabstände gelte lediglich\nder unmittelbare Anstösser als \"Nachbar\", der Ansprüche aus Nachbarrecht,\nnamentlich einen Beseitigungsanspruch, geltend machen könne, ist nicht\nnachvollziehbar; es erschliesst sich nicht, weshalb dort, wo Bäume den\nvorgeschriebenen Mindestabstand selbst zur Grenze der übernächsten Parzelle\nunterschreiten, nur der direkte Anstösser räumlich betroffen sein soll. Denn die\nräumliche Betroffenheit ausgehend von den Bäumen im Unterabstand ist die Gleiche,\nob sich nun das Pflanzengrundstück etwas weiterzieht oder – wie hier mit der\nWegparzelle der Gemeinde – noch ein schmaler Streifen Land in anderem Eigentum\ndazwischenliegt.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbb) Nichts anderes ergibt sich anhand einer Auslegung der einschlägigen\nGesetzesbestimmungen nach den gängigen Auslegungsmethoden (vgl. BGE 140 III\n616 E. 3.3):\n\n"}