abgeurteilten Sache auszugehen ist (BGer 4A_270/2018 E. 1.2). Dies ändert allerdings nichts daran, dass in dieser Hinsicht immerhin eine gewisse faktische Bindungswirkung der Gerichte, die sich mit dem Teilanspruch bereits befassten, besteht, und daher die Partei, die im Prozess über die Restforderung eine andere Beurteilung anstrebt, (vergleichbar mit einem Rechtsmittelverfahren) darzulegen hat, warum nunmehr über dieselbe Frage anders zu entschieden sei (vgl. BGer 4A_270/2018 E. 1.2, mit Verweis auf BGer 4A_43/2008 E. 3.5; besprochen von Wohlgemut/Kamber in AJP 2019 966 ff.). […] © Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/3