Immerhin liegt aber eine ähnliche Konstellation wie bei Teilklagen vor, weshalb es sachgerecht ist, die diesbezügliche höchstrichterliche Praxis hilfsweise heranzuziehen. Danach erstreckt sich zwar die materielle Rechtskraft eines Entscheids über eine Teilklage – weil eben (wie hiervor dargelegt) grundsätzlich nur das Urteilsdispositiv (wenn auch allenfalls in der Tragweite, die sich aus den Erwägungen ergibt) in Rechtskraft erwächst – nicht auf noch nicht beurteilte Ansprüche, weshalb im Prozess über die Restforderung nur hinsichtlich des schon beurteilen Teilbetrags, nicht aber bezüglich der Erwägungen und Feststellungen zur Gesamtforderung von einer