Denn dieser erscheint zwar in den Erwägungen, er bildet aber weder Gegenstand eines Feststellungsurteils noch floss er anderweitig ins Entscheiddispositiv ein (und hätte demnach im Falle einer Beschwerde an das Bundesgericht auch nicht mitangefochten werden können). Immerhin liegt aber eine ähnliche Konstellation wie bei Teilklagen vor, weshalb es sachgerecht ist, die diesbezügliche höchstrichterliche Praxis hilfsweise heranzuziehen.