Gesagten korrekt. Keine res iudicata liegt hingegen bezüglich der Mehrkosten vor, die diesen Betrag übersteigen. Dies gilt entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch insoweit, als im Entscheid des Kantonsgerichts vom 18. Februar 2014 ein diesbezüglicher Überschuss vom (mindestens) Fr. 70'010.35 (Fr. 212'403.60 abzüglich Fr. 142'393.25) ermittelt wurde. Denn dieser erscheint zwar in den Erwägungen, er bildet aber weder Gegenstand eines Feststellungsurteils noch floss er anderweitig ins Entscheiddispositiv ein (und hätte demnach im Falle einer Beschwerde an das Bundesgericht auch nicht mitangefochten werden können).