c/bb) […] Die vom Kantonsgericht im Entscheid vom 18. Februar 2014 errechneten Ansprüche des Klägers für Mehrleistungen von mindestens Fr. 212'403.60 flossen im Betrag von Fr. 142'393.25, nämlich im Sinn der Kompensation/Neutralisierung der der Beklagten zustehenden Kaufpreisminderungen von Fr. 84'970.– (wegen Mängeln) und Fr. 57'423.25 (wegen Minderleistungen), in die Beurteilung ein, was sich wiederum nicht unmittelbar aus dem Entscheiddispositiv, aber unmissverständlich aus den Erwägungen ergibt. Soweit daher die Vorinstanz in dieser Hinsicht von einer res iudicata ausgeht, ist dies nach dem in lit. a hiervor Gesagten korrekt.