, je mit Verweisen). Grundsätzlich nicht in Rechtskraft erwächst – unter Vorbehalt des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Rechtsmissbrauchsverbots – die Beurteilung von Einreden. Davon ausgenommen sind Verrechnungseinreden; für sie ist die Erstreckung der Rechtskraft auf die Entscheidgründe insoweit allgemein anerkannt, als die Einrede geschützt wird: Wie das Gericht die Verrechnungsforderung beurteilt, ergibt sich in der Regel nicht aus dem Dispositiv, sondern nur aus der Begründung.