ZPO setzt das Eintreten auf "eine Klage oder … ein Gesuch" voraus, dass "die Sache noch nicht rechtskräftig entschieden" ist. Eine abgeurteilte Sache im Sinn dieser Bestimmung liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist, was nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Fall ist, wenn dem Gericht ein Anspruch aus demselben Rechtsgrund (womit nicht etwa die angerufene Rechtsnorm im technischen Sinn, sondern der Entstehungsgrund angesprochen ist) und gestützt auf den gleichen Lebenssachverhalt wie in einem früheren Verfahren erneut zur Beurteilung unterbreitet wird (BGE 140 III 278 E. 3.3, BGE 139 III 126 E. 3; s.