{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-24", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2017-55_2019-10-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6023&type=1563347022&cHash=e6f65461265cc3f9fb8b71fc30ac0de9", "Checksum": "12a247d655d2156f3706e460a71c012b"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2017.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 24.10.2019 BO.2017.55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 24.10.2019 BO.2017.55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 24.10.2019 BO.2017.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:00:22", "Checksum": "69fb18256d552ba410b92443eef44495", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 24.10.2019 BO.2017.55\n\nc/bb) […] Die vom Kantonsgericht im Entscheid vom 18. Februar 2014 errechneten\nAnsprüche des Klägers für Mehrleistungen von mindestens Fr. 212'403.60 flossen im\nBetrag von Fr. 142'393.25, nämlich im Sinn der Kompensation/Neutralisierung der der\nBeklagten zustehenden Kaufpreisminderungen von Fr. 84'970.– (wegen Mängeln) und\nFr. 57'423.25 (wegen Minderleistungen), in die Beurteilung ein, was sich wiederum\nnicht unmittelbar aus dem Entscheiddispositiv, aber unmissverständlich aus den\nErwägungen ergibt. Soweit daher die Vorinstanz in dieser Hinsicht von einer res\niudicata ausgeht, ist dies nach dem in lit. a hiervor Gesagten korrekt. Keine res iudicata\nliegt hingegen bezüglich der Mehrkosten vor, die diesen Betrag übersteigen. Dies gilt\nentgegen der Ansicht der Vorinstanz auch insoweit, als im Entscheid des\nKantonsgerichts vom 18. Februar 2014 ein diesbezüglicher Überschuss vom\n(mindestens) Fr. 70'010.35 (Fr. 212'403.60 abzüglich Fr. 142'393.25) ermittelt wurde.\nDenn dieser erscheint zwar in den Erwägungen, er bildet aber weder Gegenstand eines\nFeststellungsurteils noch floss er anderweitig ins Entscheiddispositiv ein (und hätte\ndemnach im Falle einer Beschwerde an das Bundesgericht auch nicht mitangefochten\nwerden können). Immerhin liegt aber eine ähnliche Konstellation wie bei Teilklagen vor,\nweshalb es sachgerecht ist, die diesbezügliche höchstrichterliche Praxis hilfsweise\nheranzuziehen. Danach erstreckt sich zwar die materielle Rechtskraft eines Entscheids\nüber eine Teilklage – weil eben (wie hiervor dargelegt) grundsätzlich nur das\nUrteilsdispositiv (wenn auch allenfalls in der Tragweite, die sich aus den Erwägungen\nergibt) in Rechtskraft erwächst – nicht auf noch nicht beurteilte Ansprüche, weshalb im\nProzess über die Restforderung nur hinsichtlich des schon beurteilen Teilbetrags, nicht\naber bezüglich der Erwägungen und Feststellungen zur Gesamtforderung von einer\nabgeurteilten Sache auszugehen ist (BGer 4A_270/2018 E. 1.2). Dies ändert allerdings\nnichts daran, dass in dieser Hinsicht immerhin eine gewisse faktische Bindungswirkung\nder Gerichte, die sich mit dem Teilanspruch bereits befassten, besteht, und daher die\nPartei, die im Prozess über die Restforderung eine andere Beurteilung anstrebt,\n(vergleichbar mit einem Rechtsmittelverfahren) darzulegen hat, warum nunmehr über\ndieselbe Frage anders zu entschieden sei (vgl. BGer 4A_270/2018 E. 1.2, mit Verweis\nauf BGer 4A_43/2008 E. 3.5; besprochen von Wohlgemut/Kamber in AJP 2019 966 ff.).\n[…]\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/3\n"}