{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-24", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2017-55_2019-10-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6023&type=1563347022&cHash=e6f65461265cc3f9fb8b71fc30ac0de9", "Checksum": "12a247d655d2156f3706e460a71c012b"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2017.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 24.10.2019 BO.2017.55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 24.10.2019 BO.2017.55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 24.10.2019 BO.2017.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:00:22", "Checksum": "69fb18256d552ba410b92443eef44495", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 24.10.2019 BO.2017.55\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BO.2017.55\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 22.01.2020\nEntscheiddatum: 24.10.2019\n\nEntscheid Kantonsgericht, 24.10.2019\nArt. 59 Abs. 2 lit. e ZPO (SR 272). Definition der abgeurteilten Sache.\nBedeutung der Urteilserwägungen bei der Prüfung der Klageidentität.\nVoraussetzungen und Umfang der Erstreckung der Rechtskraft auf\nVerrechnungsforderungen. Auf einen in den Erwägungen ermittelten\nrechnerischen Überschuss, der letztlich nicht ins Entscheiddispositiv\neinfliesst, erstreckt sich die Rechtskraft nicht; doch besteht insoweit, analog\nzu Teilklagen, eine gewisse faktische Bindungswirkung der vorbefassten\nGerichte (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 24. Oktober 2019, BO.2017.55).\n\nErwägungen (Auszug):\n\nIII. […]\n\n2. Im Berufungsverfahren ist weiterhin umstritten, ob und wenn ja inwiefern aufgrund\ndes Entscheids des Kantonsgerichts vom 18. Februar 2014 […] eine abgeurteilte Sache\n(res iudicata) vorliege.\n\na) Gemäss Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. e ZPO setzt das Eintreten auf \"eine Klage oder\n… ein Gesuch\" voraus, dass \"die Sache noch nicht rechtskräftig entschieden\" ist. Eine\nabgeurteilte Sache im Sinn dieser Bestimmung liegt vor, wenn der streitige Anspruch\nmit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist, was nach der\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung der Fall ist, wenn dem Gericht ein Anspruch aus\ndemselben Rechtsgrund (womit nicht etwa die angerufene Rechtsnorm im technischen\nSinn, sondern der Entstehungsgrund angesprochen ist) und gestützt auf den gleichen\nLebenssachverhalt wie in einem früheren Verfahren erneut zur Beurteilung unterbreitet\nwird (BGE 140 III 278 E. 3.3, BGE 139 III 126 E. 3; s. auch BGE 128 III 284 E. 3.b, BGE\n125 III 241 E. 1, BGE 123 III 16 E. 2.a und BGE 121 III 474 E. 4.a; BK-Zingg, 2012, Art.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n59 ZPO N 65 ff.; s. dazu auch D. Staehelin, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund,\nZivilprozessrecht, 3. Aufl., § 24 N 16 ff.). Materielle Rechtskraft kommt Sachurteilen zu;\nein solches liegt vor, wenn über die Begründetheit der Klage entschieden wird, aber\nauch, wenn ein Begehren mangels genügender Substantiierung oder mangels\nBeweises abgewiesen wird (BK-Zingg, Art. 59 ZPO N 101). Grundsätzlich erwächst ein\nEntscheid nur in jener Form in Rechtskraft, wie er im Urteilsdispositiv zum Ausdruck\nkommt. Allerdings ergibt sich dessen Tragweite häufig erst aus den Urteilserwägungen,\nweshalb zur Feststellung der Identität einer schon beurteilten und einer erneuten Klage\ngegebenenfalls auch Letztere heranzuziehen sind (BGE 142 III 210 E. 2.2, BGE 123 III\n16 E. 2.a und BGE 121 III 474 E. 4.a; BK-Zingg, Art. 59 ZPO N 122 f.; Zürcher, in\nSutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. Aufl., Art. 59 N 41 ff., je mit\nVerweisen). Grundsätzlich nicht in Rechtskraft erwächst – unter Vorbehalt des\nGrundsatzes von Treu und Glauben und des Rechtsmissbrauchsverbots – die\nBeurteilung von Einreden. Davon ausgenommen sind Verrechnungseinreden; für sie ist\ndie Erstreckung der Rechtskraft auf die Entscheidgründe insoweit allgemein anerkannt,\nals die Einrede geschützt wird: Wie das Gericht die Verrechnungsforderung beurteilt,\nergibt sich in der Regel nicht aus dem Dispositiv, sondern nur aus der Begründung.\nVoraussetzung der Erstreckung der Rechtskraft auf die zur Verrechnung gestellte\nForderung ist dabei einerseits, dass sich die Hauptforderung als (zumindest teilweise)\nbegründet erweist (sonst stellt sich die Frage der Verrechnung gar nicht), und\nandererseits, dass das Gericht die Verrechnungsforderung materiell beurteilt und nicht\netwa bloss die Zulässigkeit der Verrechnung oder die Wirksamkeit der\nVerrechnungserklärung verneint. Sind diese Bedingungen erfüllt, erfasst die Rechtskraft\ndes Urteils auf Abweisung (oder teilweise Gutheissung und entsprechende\nTeilabweisung) der Klage auch die einredeweise geltend gemachte Gegenforderung,\ndies allerdings nur bis zum Betrag der Klageforderung respektive bis zum Betrag, in\ndem die Klage zufolge Verrechnung abgewiesen wird (BK-Zingg, Art. 59 ZPO N 133,\nund Zürcher, ZPO-Komm., Art. 59 N 43, je mit Verweisen; Entscheid des\nHandelsgerichts St. Gallen vom 2. März 2011, HG.2009.220, E. II.2; s. im Übrigen auch\nArt. 71 Abs. 2 BZP).\n\n[…]\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}