Gestützt auf diese Rechtsprechung genügte mithin, dass die Betreibungsforderung im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls und damit hier am 16. August 2021 fällig war. Die Vorrichterin betrachtete die Voraussetzung der Fälligkeit deshalb zu Unrecht als nicht erfüllt, weshalb, nachdem die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind und die Schuldnerin keine Einwendungen i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG (Tilgung, Stundung oder Verjährung) erhebt, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids ohne Weiteres definitive Rechtsöffnung zu erteilen ist.