Berücksichtigt man nämlich, dass, worauf die Gläubigerin in ihrer Beschwerde zu Recht hinweist, der fragliche Entscheid auf die in BGE 84 II 645 E. 4 begründete Rechtsprechung Bezug nimmt, in dem indessen offensichtlich das Zustellungsdatum massgeblich war, dann kann aus BGer 5A_136/2020 nicht abgeleitet werden, das Bundesgericht stelle entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung auf das Ausstelldatum ab. Eine solche Schlussfolgerung ist umso wenig angezeigt, als das Bundesgericht in BGer 5A_785/2016 ebenfalls unter Hinweis auf BGE 84 II 645 © Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte