Betreibungsforderung nämlich nicht das Ausstelldatum, sondern das Datum der Zustellung des Zahlungsbefehls, was allein schon deshalb nachvollziehbar ist, weil damit auf den Zeitpunkt abgestellt wird, in dem die Schuldnerin unzweifelhaft abschätzen kann, ob sie – wegen fehlender Fälligkeit – Rechtsvorschlag erheben will oder nicht. Entgegen der Auffassung der Vorrichterin kommt BGer 5A_136/2020 (E. 3.4.2) in diesem Zusammenhang mithin nicht die Bedeutung zu, welche sie dem Entscheid beimisst.