tatsächlich als sinngemässe Bestreitung der Fälligkeit betrachtet werden kann. Dagegen spricht namentlich der Umstand, dass die Schuldnerin die Zahlungspflicht an sich bestritt, und zwar mit der Begründung, sie sei mit dem (Nichteintretens-)Entscheid definitiv nicht einverstanden, empfinde ihn als Nötigung [...]. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte