III 535 E. 3.2.1), was vernünftigerweise erst mit der Vollstreckbarkeit der fraglichen Entschädigung angenommen werden kann. Die Vollstreckbarkeit wiederum setzt aber die Zustellung des Entscheids an die belastete Partei voraus, mit der Folge hier, dass die Parteientschädigung erst mit der Zustellung des Nichteintretensentscheids an die Schuldnerin fällig wurde (vgl. dazu auch BGer 5D_110/2021 E. 4.1, in dem das Bundesgericht [in Bezug auf die im Urteil festgestellte Forderung] festhält, die Fälligkeit trete in Ermangelung einer anderen Anordnung mit der Rechtskraft des Urteils ein).