ZPO) und der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten [HonO; sGS 963.75]) öffentlich-rechtliche bzw. allenfalls kantonal-privatrechtliche Normen zur Anwendung gelangen (zu Letzterem Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., § 68 N 1). Vor allem aber könnte gegen die vorbehaltlose Übernahme der zivilrechtlichen Grundsätze auch der Begriff der Fälligkeit sprechen, wonach die Fälligkeit voraussetzt, dass die verpflichtete Partei leisten muss und die berechtigte Partei die Leistung verlangen darf (vgl. BGE 129 © Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte