vgl. auch OGer ZH vom 24.04.2020, RT190191-O/U E. 4.6). Insofern lässt sich damit argumentieren, dass die strittige Parteientschädigung ungeachtet des Zeitpunkts der Zustellung des Nichteintretensentscheids des Kantonsgerichts (sogar) bereits mit der Zusprechung durch das Kreisgericht St. Gallen fällig wurde (allerdings noch nicht vollstreckt werden konnte). Indessen kann man sich fragen, ob die Grundsätze des Privatrechts ohne Weiteres auch auf die von der Gegenpartei geschuldete Parteientschädigung anwendbar sind, zumal mit dem Zivilprozessrecht (vgl. Art. 95 Abs. 1 lit. b, Art. 96, Art. 105 Abs. 1 und Art. 106 ff. ZPO) und der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten [HonO;